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Der Digital Services Act (DSA) erreicht seine nächste Phase

In dem Bestreben, die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste zu schützen, hat die Europäische Union mit Wirkung vom 27. Oktober 2022 das Gesetz über digitale Dienste (zu Englisch: den Digital Services Act) im Amtsblatt veröffentlicht – in Kraft trat es am 16. November 2022. Seither läuft die Karenzzeit der betroffenen Diensteanbieter, die Regelungen des DSA bis zu dessen Geltung ab dem 17.02.2024 etappenweise zu implementieren.

 

Zweck und Vehikel des Digital Services Act:

Im Allgemeinen bezweckt der DSA die Schaffung eines sicheren digitalen Umfelds jenseits rechtswidriger Inhalte und mit verbesserter Transparenz für digitale Vermittlungsdienste. Dabei wird nicht zuletzt auch die Vereinheitlichung der unionalen Regelungsansätze (beispielhaft sei das NetzDG erwähnt) diesbezüglich beabsichtigt. Als Vehikel zur Umsetzung dienen wiederum Berichtspflichten, Haftungsregelungen und andere Verbraucherschutzvorschriften, die solche Intermediäre treffen, welche Nutzern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten verschaffen.

Namentlich sind davon insbesondere

  • Online-Suchmaschinen und
  • Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder
  • Online-Marktplätze betroffen,

aber auch reine Durchleitungsdienste, Caching-Dienste oder Hosting-Dienste fallen in den Anwendungsbereich der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung.

Anknüpfungspunkt sollen jedoch keine mittelständisch europäischen Unternehmen sein, sondern die "Big Tech"-Companies, deren Marktmacht es mithilfe der Vorschriften zu begrenzen gilt. Solche stellen im Kontext des Digital Services Act wiederum diejenigen Plattformen dar, die durchschnittlich monatlich mindestens 45 Mio. aktive Nutzer in der EU vorweisen. Dennoch ist zu beachten, dass manche Pflichten alle Plattformbetreiber betreffen.

 

Pflichten der Online-Akteure:

Die nunmehr umzusetzenden Pflichten sind je nach Rolle, Größe und Einfluss der verschiedenen Online-Akteure vielschichtig und teilweise bereits jetzt einzuhalten. Künftig sind Online-Anbieter z.B. verpflichtet, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, urheberrechtlich geschütztes Material, diskriminierende Inhalte oder strafbare Hasskommentare binnen einer Stunde zu löschen. Eine etwaige Plattformhaftung folgt dem Muster der E-Commerce-Richtlinie.

Um diese Pflichten den einzelnen Anbietern allerdings zuordnen zu können, müssen letztere in einem ersten Schritt bestimmte Transparenzberichtspflichten einhalten: So sind Anbieter von Online-Plattformen und -Suchmaschinen gem. Art. 24 Abs. 2 DSA verpflichtet, bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens einmal alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union zu melden.

"(2)  Bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate veröffentlichen Anbieter für jede Online-Plattform oder Online-Suchmaschine in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Artikel 33 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden."

Derzeit dürfte die Veröffentlichung auf der Website ausreichen. Wenn aus den veröffentlichten Nutzernummern hervorgeht, dass sie mehr als 10 % der EU-Bevölkerung (45 Millionen Nutzer) erreichen, kann die Kommission sie als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benennen. Damit gehen wiederum zusätzliche Verpflichtungen, wie z.B: die Durchführung einer Risikobewertung und dem Ergreifen entsprechender Risikominderungsmaßnahmen einher.

Sprechen Sie uns für weitere Informationen zu den allgemeinen Compliance Pflicht gern an.

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