Haben Sie Fragen oder Interesse? +49 (511) 165 80 40 90
de

von

Generalanwalt des EuGH äußert sich zum Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Das Ausgangsverfahren findet vor dem Österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) statt, welches dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende praxisrelevante Vorlagefrage stellte: 

„Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“ 

Die Vorlagefrage des OGH betrifft daher den Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO im Hinblick auf die anzugebenen Empfänger.  

Dem Kläger waren im Rahmen der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO von der beklagten Österreichischen Post AG lediglich Kategorien von Empfängern seiner personenbezogenen Daten mitgeteilt worden. Die Vorinstanzen lehnten das Klagebegehren u.a. mit der Begründung ab, dem Verantwortlichen stehe nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO („Empfänger oder Kategorien von Empfängern“) ein Wahlrecht zu, ob detaillierte Empfänger im Rahmen der Auskunft angegeben werden.  

In der juristischen Literatur wird diese Frage bislang uneinheitlich beantwortet. Daher beschloss der OGH, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem EuGH die o.g. zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Nach Einschätzung von Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zu der o.g. Vorlagefrage, steht den Verantwortlichen grundsätzlich kein Wahlrecht zu, ob im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO Kategorien von Empfängern oder konkrete Empfänger benannt werden. Neben dem Wortlaut müsse im Rahmen der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch ihr Zusammenhang und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigt werden. Der Transparenzgedanke aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO und Erwägungsgrund 63 DSGVO sprechen vielmehr für ein Wahlrecht der betroffenen Person, denn anderenfalls könne diese nicht ihre Betroffenenrechte ggü. möglichen Empfängern ausüben. Der Generalanwalt skizziert jedoch zwei Ausnahmefälle, in denen der Verantwortliche die Angabe von konkreten Empfängern verweigern kann: 

  1. Wenn die Angabe von konkreten Empfängern nicht möglich ist, beispielsweise, weil diese noch nicht feststehen oder noch nicht identifiziert wurden 
  2. Wenn dem Antrag der betroffenen Person ein offensichtlich unbegründeter oder exzessiver Charakter i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DSGVO zugeschrieben werden kann  

Da es sich lediglich um die Schlussanträge des Generalanwalts handelt, bleibt abzuwarten, ob der EuGH diesen Erwägungen folgt. Dies hätte jedoch weitreichende Folgen für die Praxis: 

Zunächst träfe den Verantwortlichen die Verpflichtung, die konkreten Empfänger – so weit möglich – anzugeben. Dies setzt voraus, dass ein Verantwortlicher die Empfänger der Daten auch kennt und benennen kann. Wird die Argumentation im Hinblick auf den Transparenzgedanken auch auf andere Vorschriften der DSGVO übertragen, müssten zudem ggfs. die Datenschutzinformationen angepasst werden, denn die Formulierung „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ findet sich nicht nur in Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO, sondern auch in Art. 13 und 14 DSGVO.  

Haben Sie Fragen zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO? Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung von Datenschutzinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO? Wenden Sie sich gern an lexICT!

Zurück

lexICT...

... ist eine Datenschutz-Beratungsfirma mit Sitz in Hannover und Wien, die großen Wert auf eine individuelle Beratung und die Entwicklungen pragmatischer Lösungen setzt. Unser Team besteht ausschließlich aus Jurist*innen, die sich im Datenschutz spezialisiert haben und über den gewissen Nerd-Faktor verfügen, um die Nische zwischen Recht und Technik optimal ausfüllen zu können.

Kontaktieren Sie uns!

lexICT GmbH
Ostfeldstraße 49
30559 Hannover

+49 (511) 165 80 40 90

+49 (511) 165 80 40 99

Copyright 2023. All Rights Reserved.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close