BGH: Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich seit dem 29.9.22 erneut mit der Frage, wer Datenschutzverstöße vor Gericht bringen darf. Hierfür hat dieser zwei Verhandlungstermine (I ZR 186/17 und I ZR 222/19; IZR 223/19) angesetzt.
Die Karlsruher Richter müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Verbraucherschützer und Konkurrenten wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen klagebefugt sind.
In der Sache I ZR 186/17 geht es um die Frage, ob Verbraucherzentralen unabhängig von betroffenen Nutzern gegen Facebook klagen dürfen. In der zweiten Verhandlung (I ZR 222/19; IZR 223/19) streiten konkurrierende Apotheker um die Zulässigkeit des Verkaufes von Medikamenten über die Plattform Amazon.de trotz fehlender Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten.
EuGH-Entscheidung als Grundlage
Der BGH hatte im Facebook-Fall das Verfahren ausgesetzt und dieses zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der BGH wollte die Frage geklärt haben, ob eine zivilrechtliche Klagebefugnis mit den Eingriffsbefugnissen der Aufsichtsbehörden in Einklang stehen kann und ob Verbände, Einrichtungen und Kammern auch ohne den Auftrag Betroffener gegen Verletzer klagen dürften.
Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 28.4.22 (C-319/20) zunächst nur über die Klagebefugnis der nach nationalem Recht berechtigten Verbänden . Diese seien berechtigt, bei Datenschutzverstößen größerer Internetkonzerne anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen. Diese gelte auch, wenn diese keinen konkreten Auftrag von Betroffenen hätten.
Die Frage der Klagebefugnis eines Konkurrenten wurde seitens des EuGHs nicht behandelt.
Wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, ist derzeit noch unklar.
Für die Praxis
Gerade für betroffene Unternehmen, die einen Marktnachteil durch den unzulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten seitens ihrer Marktteilnehmer erfahren, ist der Ausgang der oben genannten Verfahren von großer Bedeutung. Konnte für diese bisher nur eine Sanktionierung über die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde erreicht werden, könnte zukünftig ein direkter Konkurrentenschutz aus der DSGVO abgeleitet und damit eine zivilrechtliche Klagebefugnis etabliert werden. Damit würde die DSGVO um einen wettbewerbsrechtlichen Aspekt erweitert.
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