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EuGH entscheidet zu den Kündigungsvoraussetzungen für Datenschutzbeauftragte

EuGH, Urteil vom 22.06.2022 - C-534/20

Dem Unternehmen gefällt nicht, dass die interne Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung auf die Finger schaut? Kein Kündigungsgrund, sagt bereits Art. 38 Abs. 3 DSGVO. Doch die deutschen Regelungen zum Kündigungsschutz von internen Datenschutzbeauftragten gehen noch weiter. Das ist in Ordnung so, urteilte jetzt der EuGH.

Der Sachverhalt

Einer Arbeitnehmerin, die zur internen Datenschutzbeauftragten benannt worden ist, wurde in ihrer Probezeit im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen gekündigt. Hiergegen wehrte sie sich mit der Begründung, dass § 38 Abs. 2 BDSG vorsieht, dass für die Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss – auch wenn die Kündigung nicht in der Erfüllung der DSB-Aufgaben begründet ist. Ihr ehemaliger Arbeitgeber wollte das Urteil jedoch nicht anerkennen und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG fragte schließlich den EuGH:

Darf das deutsche Gesetz strenger sein als die DSGVO?

Der EuGH bejahte dies. Das BDSG darf vorsehen, dass die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die gleichzeitig Datenschutzbeauftragte ist, nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden darf. Ein strengerer Kündigungsschutz stehe der Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht entgegen. Das wäre erst dann der Fall, wenn es dem Unternehmen verboten wäre, seine Datenschutzbeauftragte zu kündigen, selbst wenn sie nicht mehr die erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder die DSB-Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.

Was bedeutet es für dein Unternehmen?

Willst du dich von deinem*r Mitarbeiter*in trennen, die gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragte ist, stell sicher, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der dich dazu berechtigten würde, deine*n Mitarbeiter*in fristlos zu kündigen. Dies gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte für ein weiteres Jahr. Erst dann gelten wieder die üblichen Kündigungsregeln.

Du hast Fragen, wann so ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt? Wende dich an uns! Gemeinsam mit unseren Kolleg*innen aus dem Arbeitsrecht von lexICT legal helfen wir dir weiter.

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